Rechnung für Nicht-MwSt-Zahler: So soll sie aussehen + Muster

Rechnung für Nicht-MwSt-Zahler: So soll sie aussehen + Muster
Die meisten Gewerbetreibenden in Tschechien starten ihre selbstständige Tätigkeit als Nicht-MwSt-Zahler. Mit einem Jahresumsatz unter 2 Millionen Kronen besteht keine Pflicht zur Mehrwertsteuer-Registrierung, weshalb Rechnungen ohne MwSt ausgestellt werden. Doch auch eine solche Rechnung muss genaue gesetzliche Anforderungen erfüllen. Eine fehlerhaft ausgestellte Rechnung kann nicht nur Ihnen, sondern auch Ihrem Auftraggeber Probleme bereiten -- sein Aufwand kann in der Steuererklärung abgelehnt werden, oder es entstehen Missverständnisse über die Zahlungshöhe.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen ausführlich, welche Angaben eine Rechnung als Nicht-MwSt-Zahler enthalten muss, was keinesfalls drauf stehen darf, welche Fehler am häufigsten vorkommen und wie sie in der Praxis aussehen sollte. Dazu liefern wir eine Musterbeschreibung einer Rechnung, die Sie sofort als Vorlage verwenden können.
Rechtliche Grundlagen für Rechnungen von Nicht-MwSt-Zahlern
Die Rechnung eines Nicht-MwSt-Zahlers richtet sich in erster Linie nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (Gesetz Nr. 89/2012 Slg.), konkret nach § 435 über Geschäftsschreiben. Im Gegensatz zu MwSt-Zahlern, die dem MwSt-Gesetz (Nr. 235/2004 Slg.) und dessen § 29 über Pflichtangaben auf Steuerbelegen unterliegen, ist ein Nicht-MwSt-Zahler nicht verpflichtet, einen Steuerbeleg auszustellen. Dennoch muss jede Rechnung grundlegende Identifikations- und Geschäftsangaben enthalten.
Wer ist Nicht-MwSt-Zahler und wann wird ohne MwSt fakturiert?
Nicht-MwSt-Zahler ist ein Unternehmer (OSVČ oder eine Gesellschaft), der:
- Die gesetzliche Umsatzgrenze nicht überschritten hat -- ab 2025 liegt die Grenze für die Pflichtregistrierung zur MwSt bei 2.000.000 Kč pro Kalenderjahr (früher waren es 1.000.000 Kč innerhalb von 12 Monaten).
- Keine freiwillige Registrierung zur MwSt gewählt hat.
- Keine Leistungen erbringt, die eine Pflichtregistrierung unabhängig vom Umsatz erfordern würden (z. B. Erwerb von Waren aus der EU über einem festgelegten Schwellenwert).
Wenn Sie in diese Kategorie fallen, stellen Sie Rechnungen ohne MwSt aus. Das bedeutet, dass Sie auf der Rechnung keinen MwSt-Satz, keine Steuerbemessungsgrundlage und keinen Steuerbetrag angeben. Der Gesamtbetrag auf der Rechnung ist der Endpreis.
Achtung: Neue Umsatzberechnungsmethode ab 2025
Ab dem 1. Januar 2025 wird der Umsatz für die Pflichtregistrierung zur MwSt für das Kalenderjahr (Januar--Dezember) berechnet, nicht mehr für die 12 unmittelbar vorangegangenen aufeinanderfolgenden Monate wie bisher. Wenn Ihr Umsatz im Jahr 2025 2.000.000 Kč überschritten hat (aber 2.536.500 Kč nicht überschritten hat), sind Sie ab dem 1. Januar 2026 MwSt-Zahler geworden. Beobachten Sie daher Ihren Umsatz fortlaufend.
Pflichtangaben auf der Rechnung eines Nicht-MwSt-Zahlers
Eine Rechnung als Nicht-MwSt-Zahler muss alle Angaben enthalten, die das Bürgerliche Gesetzbuch für Geschäftsschreiben vorschreibt, sowie weitere für die Nachweisbarkeit der Geschäftstransaktion erforderliche Angaben.
📋Was eine Rechnung eines Nicht-MwSt-Zahlers enthalten muss
Warum der Hinweis auf die Nicht-MwSt-Pflicht wichtig ist
Obwohl das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorschreibt, ist der Hinweis „Ich bin kein MwSt-Zahler" oder „Der Lieferant ist kein MwSt-Zahler gemäß § 6 des Gesetzes Nr. 235/2004 Slg. über die MwSt" auf der Rechnung aus praktischer Sicht sehr wichtig:
- Für den Auftraggeber -- wenn der Auftraggeber MwSt-Zahler ist, weiß er sofort, dass er aus dieser Rechnung keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
- Für die Übersichtlichkeit -- es werden Missverständnisse darüber vermieden, ob der Preis mit oder ohne MwSt ausgewiesen ist.
- Für eventuelle Prüfungen -- das Finanzamt kann bei einer Prüfung leicht nachvollziehen, dass Sie keine MwSt unberechtigt ausgewiesen haben.
Was auf eine Rechnung eines Nicht-MwSt-Zahlers NICHT gehört
Genauso wichtig wie zu wissen, was auf die Rechnung gehört, ist es zu wissen, was dort nicht stehen darf. Ein Nicht-MwSt-Zahler darf auf der Rechnung folgendes nicht angeben:
Verbotene Angaben auf der Rechnung eines Nicht-MwSt-Zahlers
- Den MwSt-Satz (21 %, 12 % oder einen anderen) -- wenn Sie kein MwSt-Zahler sind, haben Sie kein Recht, die MwSt auszuweisen.
- Den MwSt-Betrag in Kronen -- geben Sie keinen Betrag als „MwSt" an.
- Steuerbemessungsgrundlage und Steuer separat -- auf der Rechnung gibt es nur einen Endpreis.
- DIČ (Steueridentifikationsnummer) im Format CZ + Geburtsnummer/IČO -- die DIČ wird nur registrierten MwSt-Zahlern zugeteilt. Ein Nicht-MwSt-Zahler hat keine DIČ und darf diese nicht auf der Rechnung angeben.
- Die Bezeichnung „Steuerbeleg" -- eine Rechnung eines Nicht-MwSt-Zahlers ist kein Steuerbeleg im Sinne des MwSt-Gesetzes.
Was passiert, wenn ein Nicht-MwSt-Zahler MwSt auf der Rechnung ausweist
Dies ist einer der schwerwiegendsten Fehler, den ein Nicht-MwSt-Zahler begehen kann. Gemäß § 108 Abs. 4 des MwSt-Gesetzes gilt: Wenn eine Person, die kein MwSt-Zahler ist, auf einem Beleg Steuer ausweist, ist sie verpflichtet, diese Steuer zu erklären und abzuführen. Mit anderen Worten -- wenn Sie als Nicht-MwSt-Zahler eine Rechnung mit MwSt ausstellen, müssen Sie diese MwSt an das Finanzamt abführen, ohne jeglichen Anspruch auf Vorsteuerabzug.
Beispiel: Was passiert bei unberechtigtem MwSt-Ausweis
Situation: OSVČ Jan Novák, Nicht-MwSt-Zahler, stellt eine Rechnung über IT-Dienstleistungen in Höhe von 50.000 Kč aus und gibt versehentlich 21 % MwSt an.
Auf der Rechnung steht:
- Steuerbemessungsgrundlage: 41.322 Kč
- MwSt 21 %: 8.678 Kč
- Gesamt: 50.000 Kč
Folge:
- Jan muss 8.678 Kč als MwSt an das Finanzamt abführen
- Er kann keine Vorsteuer abziehen (er ist kein MwSt-Zahler)
- Tatsächliche Einnahme aus der Rechnung: 50.000 - 8.678 = 41.322 Kč
- Verlust: 8.678 Kč (17,4 % des fakturierten Betrags)
Lösung: Eine korrigierte Rechnung ohne MwSt ausstellen und den Auftraggeber kontaktieren. Wenn der Auftraggeber bereits einen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, wird die Situation erheblich komplizierter.
Muster einer Rechnung für Nicht-MwSt-Zahler
Nachfolgend finden Sie eine Musterbeschreibung einer Rechnung, die Sie als Vorlage verwenden können. Alle Angaben sind fiktiv und dienen nur als Beispiel.
Muster: Rechnung eines Nicht-MwSt-Zahlers
RECHNUNG Nr. 2026015
Lieferant: Jana Svobodová Květinová 456/12, 150 00 Prag 5 IČO: 12345678 Natürliche Person eingetragen im Gewerberegister Ich bin kein MwSt-Zahler.
Auftraggeber: ABC Marketing s.r.o. Obchodní 789/3, 110 00 Prag 1 IČO: 87654321 DIČ: CZ87654321
Ausstellungsdatum: 18. 2. 2026 Fälligkeitsdatum: 4. 3. 2026 Zahlungsform: Banküberweisung Kontonummer: 1234567890/0100 Variabelsymbol: 2026015
| Beschreibung | Menge | Einzelpreis | Gesamt | |-------|----------|------------|--------| | Social-Media-Management -- Februar 2026 | 1 | 15.000 Kč | 15.000 Kč | | Grafikdesign für Beiträge (10 Stk.) | 10 | 500 Kč | 5.000 Kč | | Copywriting -- Blogartikel (3 Stk.) | 3 | 2.000 Kč | 6.000 Kč |
Gesamtbetrag zur Zahlung: 26.000 Kč
Analyse des Musterrechnung
Schauen wir uns die Schlüsselelemente des Musters an:
- Rechnungsnummer 2026015 -- eindeutig, enthält Jahr und laufende Nummer in der Reihe.
- Angaben zum Lieferanten -- Name, Adresse, IČO, Angabe über den Eintrag im Gewerberegister.
- Satz „Ich bin kein MwSt-Zahler" -- informiert den Auftraggeber klar und deutlich.
- Angaben zum Auftraggeber -- einschließlich DIČ, wenn der Auftraggeber MwSt-Zahler ist (das ist eine Angabe des Auftraggebers, nicht des Lieferanten).
- Datumsangaben -- Ausstellungsdatum und Fälligkeitsdatum.
- Zahlungsdaten -- Kontonummer, Variabelsymbol für eine einfache Zahlungszuordnung.
- Leistungsbeschreibung -- ausreichend konkret, mit Mengen- und Einzelpreisangaben.
- Gesamtbetrag -- eine einzige Endsumme ohne jegliche Aufgliederung in Steuerbemessungsgrundlage und MwSt.
Häufigste Fehler auf Rechnungen von Nicht-MwSt-Zahlern
Aus der Praxis haben wir die häufigsten Fehler identifiziert, die Nicht-MwSt-Zahlern bei der Rechnungsstellung unterlaufen.
1. MwSt-Ausweis auf der Rechnung
Wie oben erläutert, ist dies der schwerwiegendste Fehler. Ein Nicht-MwSt-Zahler darf auf der Rechnung keine MwSt ausweisen. Tut er dies dennoch, entsteht die Pflicht, diese Steuer abzuführen.
2. Angabe der DIČ
Ein Nicht-MwSt-Zahler hat keine DIČ zugeteilt bekommen. Manche Unternehmer verwechseln IČO und DIČ oder „erstellen" sich eine DIČ, indem sie das Präfix CZ vor ihre IČO setzen. Das ist grundlegend falsch -- die DIČ erhalten Sie erst mit der Registrierung zur MwSt.
3. Fehlender Hinweis auf die Nicht-MwSt-Pflicht
Das Fehlen des Hinweises, dass Sie kein MwSt-Zahler sind, führt zwar nicht zu einer direkten Sanktion, kann aber dem Auftraggeber, der MwSt-Zahler ist, Probleme bereiten. Dieser könnte fälschlicherweise annehmen, dass der Preis MwSt enthält, und einen Vorsteuerabzug versuchen -- was ihm das Finanzamt bei einer Prüfung ablehnen wird.
4. Fehlende Angabe über den Registereintrag
Gemäß § 435 des Bürgerlichen Gesetzbuches muss ein Unternehmer auf Geschäftsschreiben (einschließlich Rechnungen) die Angabe über seinen Eintrag im jeweiligen Register machen. Bei OSVČ ist dies typischerweise das Gewerberegister, bei juristischen Personen das Handelsregister. Eine fehlende Angabe kann zu einem Bußgeld führen.
5. Falsche oder unvollständige Rechnungsnummerierung
Rechnungen müssen in einer ununterbrochenen Reihe nummeriert sein. Nummernsprünge, doppelte Nummern oder das Fehlen eines Nummerierungssystems können bei einer Steuerprüfung Zweifel wecken.
6. Unzureichende Leistungsbeschreibung
Eine allgemeine Beschreibung wie „Dienstleistungen" oder „Arbeiten" ist nicht ausreichend. Die Rechnung sollte eine konkrete Beschreibung dessen enthalten, was geliefert wurde -- zum Beispiel „Grafikdesign für Logo und Visitenkarte" statt nur „Grafikleistungen".
7. Fehlendes Fälligkeitsdatum
Auch wenn das Gesetz für Rechnungen von Nicht-MwSt-Zahlern keine Pflicht zur Angabe des Fälligkeitsdatums vorschreibt, kann dessen Fehlen zu Unklarheiten darüber führen, wann gezahlt werden soll. Geben Sie es stets an.
📊Übersicht der häufigsten Fehler und ihrer Folgen
Rechnung Nicht-MwSt-Zahler vs. Rechnung MwSt-Zahler
Wenn Sie überlegen, ob Sie sich freiwillig zur MwSt registrieren sollen, ist es hilfreich, die wichtigsten Unterschiede zwischen beiden Rechnungstypen zu kennen.
📊Vergleich der Rechnungen: Nicht-MwSt-Zahler vs. MwSt-Zahler
Besondere Situationen bei der Rechnungsstellung als Nicht-MwSt-Zahler
Rechnungsstellung ins Ausland
Wenn Sie als Nicht-MwSt-Zahler Dienstleistungen ins Ausland (in die EU oder außerhalb der EU) erbringen, sieht die Rechnung ähnlich aus wie eine inländische Rechnung ohne MwSt. Es gibt jedoch Besonderheiten:
- Leistungsort -- bei Dienstleistungen, die an eine steuerpflichtige Person (Unternehmer) in einem anderen EU-Mitgliedstaat erbracht werden, bestimmt sich der Leistungsort nach dem Sitz des Auftraggebers (§ 9 Abs. 1 des MwSt-Gesetzes). Das kann bedeuten, dass Sie sich als identifizierte Person zur MwSt registrieren müssen.
- Identifizierte Person -- wenn Sie Dienstleistungen an Unternehmer in der EU erbringen, für die das Reverse-Charge-Verfahren gilt, müssen Sie sich als identifizierte Person gemäß § 6g des MwSt-Gesetzes registrieren. Das ist nicht dasselbe wie ein MwSt-Zahler.
Identifizierte Person vs. MwSt-Zahler
Eine identifizierte Person ist ein besonderer Status für Nicht-MwSt-Zahler, die bestimmte Leistungen mit grenzüberschreitendem Bezug erbringen. Als identifizierte Person haben Sie eine DIČ und reichen MwSt-Erklärungen ein, jedoch nur für grenzüberschreitende Leistungen. Bei inländischen Leistungen bleiben Sie Nicht-MwSt-Zahler und fakturieren ohne MwSt. Die Registrierung als identifizierte Person muss innerhalb von 15 Tagen nach Erbringung der entsprechenden Leistung erfolgen.
Anzahlungsrechnungen
Ein Nicht-MwSt-Zahler kann Anzahlungsrechnungen (Proforma-Rechnungen) ausstellen. Diese sind kein Steuerbeleg und dienen nur als Zahlungsaufforderung. Nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung stellen Sie eine ordentliche Rechnung aus, in der Sie die bereits geleistete Anzahlung berücksichtigen.
Rechnungsstellung in Fremdwährung
Als Nicht-MwSt-Zahler können Sie in Fremdwährung (typischerweise EUR) fakturieren. Geben Sie auf der Rechnung den Betrag in der Fremdwährung an und rechnen Sie für Zwecke der Steueraufzeichnung mit dem Kurs der Tschechischen Nationalbank (ČNB) zum Zeitpunkt der Leistungserbringung (oder zum Ausstellungsdatum der Rechnung, wenn Sie eine Steueraufzeichnung führen) in Kronen um.
Korrekturbeleg (Gutschrift)
Wenn Sie eine bereits ausgestellte Rechnung korrigieren müssen, stellen Sie einen Korrekturbeleg (Gutschrift) aus. Dieser muss enthalten:
- Verweis auf die ursprüngliche Rechnung (Nummer und Datum)
- Grund der Korrektur
- Den korrigierten Betrag (positiv oder negativ)
- Alle übrigen Pflichtangaben wie eine normale Rechnung
Wie lange müssen Rechnungen aufbewahrt werden?
Die Aufbewahrungsdauer für Rechnungen hängt davon ab, welches Aufzeichnungssystem Sie führen:
📊Aufbewahrungsfristen für Rechnungen
Festsetzungsfrist
Obwohl das Einkommensteuergesetz eine grundsätzliche Frist von 3 Jahren vorsieht, kann sich diese Frist im Falle einer Steuerprüfung, der Abgabe einer berichtigten Erklärung oder anderer Umstände auf bis zu 10 Jahre verlängern. Daher ist es ratsam, alle Rechnungen und Belege mindestens 10 Jahre lang aufzubewahren.
Elektronische Rechnungsstellung für Nicht-MwSt-Zahler
Im Jahr 2026 ist die elektronische Rechnungsstellung gängige Praxis. Als Nicht-MwSt-Zahler sind Sie nicht verpflichtet, elektronisch zu fakturieren (im Gegensatz zu MwSt-Zahlern, die Kontrollmeldungen elektronisch einreichen müssen), aber die elektronische Rechnungsstellung bietet zahlreiche Vorteile:
Vorteile der elektronischen Rechnungsstellung
- Schnelligkeit -- die Rechnung erreicht den Auftraggeber sofort.
- Kosteneinsparung -- kein Drucken, keine Umschläge, kein Porto.
- Einfache Archivierung -- digitale Rechnungen lassen sich leicht speichern und wiederfinden.
- Automatisierung -- Anbindung an Buchhaltungssoftware für automatische Verbuchung.
- Umweltfreundlichkeit -- Sie schonen Papier und Ressourcen.
Rechtsgültigkeit elektronischer Rechnungen
Eine elektronische Rechnung hat dieselbe Rechtsgültigkeit wie eine Papierrechnung, sofern Folgendes gewährleistet ist:
- Echtheit der Herkunft -- der Empfänger kann die Identität des Absenders überprüfen.
- Unversehrtheit des Inhalts -- der Rechnungsinhalt wurde nach der Ausstellung nicht verändert.
- Lesbarkeit -- die Rechnung ist vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist lesbar.
Diese Bedingungen erfüllen Sie beispielsweise, indem Sie eine PDF-Rechnung per E-Mail von Ihrer geschäftlichen E-Mail-Adresse versenden.
Häufig gestellte Fragen zu Rechnungen von Nicht-MwSt-Zahlern (FAQ)
Muss ich als Nicht-MwSt-Zahler überhaupt Rechnungen ausstellen?
Das Gesetz schreibt Nicht-MwSt-Zahlern nicht ausdrücklich vor, Rechnungen im Sinne eines Steuerbelegs auszustellen. Wenn Sie jedoch eine Steueraufzeichnung führen, benötigen Sie Belege über Ihre Einnahmen und Ausgaben. In der Praxis ist die Rechnung der Standardbeleg im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern. Wenn Sie Dienstleistungen erbringen oder Waren an einen anderen Unternehmer liefern, ist eine Rechnung unerlässlich.
Darf ich als Nicht-MwSt-Zahler einem MwSt-Zahler eine Rechnung stellen?
Selbstverständlich ja. Auf der Rechnung geben Sie einfach keine MwSt an. Der Auftraggeber -- ein MwSt-Zahler -- bucht den Gesamtbetrag als Aufwand ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug. Daher ist es wichtig, auf der Rechnung einen Hinweis auf Ihre Nicht-MwSt-Pflicht anzugeben, damit der Auftraggeber keinen Vorsteuerabzug erwartet.
Wie lang sollte die Zahlungsfrist auf der Rechnung sein?
Das Gesetz schreibt keine Pflichtfrist auf der Rechnung eines Nicht-MwSt-Zahlers vor. Üblich sind 14 Tage. Zwischen Unternehmern können Sie jede beliebige Frist vereinbaren -- am häufigsten 7, 14 oder 30 Tage. Wenn Sie keine Frist angeben und vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die gesetzliche Frist von 30 Tagen gemäß § 1963 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Muss ich auf der Rechnung die Bankverbindung angeben?
Wenn Sie eine Zahlung per Banküberweisung verlangen, dann ja -- die Angabe der Kontonummer ist eine logische Notwendigkeit. Das Gesetz schreibt es zwar nicht ausdrücklich vor, aber ohne Zahlungsdaten kann der Auftraggeber die Rechnung nicht begleichen.
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